allgemeine Geschäftsbedingungen der Entertain Tours GmbH

nachstehend Reiseveranstalter genannt, vermittelt und führt Reisen aller Art durch.

Abschluss des Reisevertrages

1.1 Die Buchung der Reise kann mündlich, telefonisch, schriftlich per Post oder Telefax, auf elektronischem Weg per E-Mail, oder über die Internetseite des Veranstalters angefragt werden. Mit der Buchung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reiseveranstalter empfiehlt, die Buchung schriftlich vorzunehmen. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung des Reiseveranstalters, die gleichzeitig Rechnung ist, zustande.

1.2 Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Der Reisende erhält spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchung eine schriftliche Reisebestätigung vom Reiseveranstalter. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Mit Zugang der Reisebestätigung kommt der Reisevertrag wirksam zustande. Die Buchung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

1.3 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels und Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.4 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

2. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bezüglich Fernabsatzverträge findet laut BGB §312 Absatz b Nr. 6 hier keine Anwendung. Der Reisende hat kein Recht auf einen Widerruf.

3. Zahlung
3.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Reisende erhält zusammen mit den Reiseunterlagen einen Reisesicherungsschein.

3.2 Aus dem vertraglich vereinbarten Reisepreis ist vom Reisenden eine Anzahlung von 20%, zu leisten. Der Maximalbetrag liegt bei 250 Euro.  Die Anzahlung ist sofort mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig, zahlbar binnen 7 Tagen ab Datum der Reisebestätigung.

3.3 Rechnungsbeträge unter 150 Euro binnen 7 Tagen ab Datum der Reisebestätigung ohne Abzüge zu überweisen bzw. zu begleichen.

3.4 Die Restzahlung ist 4 – 8 Wochen, je nach Art der Reise vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 14 Tagen vor Abreise) ist die Überweisung des vollen Reisepreises nötig.

3.5 Die Reiseunterlagen werden Ihnen ca. 10-14 Tage vor Reisebeginn nach vollständigem Zahlungseingang unverzüglich zugesandt.

4. Zahlungsarten
4.1 Zahlung auf Rechnung: der Reisende zahlt die fällige Anzahlung und Restzahlung an das auf der Rechnung angegebene Firmenkonto.

5. Leistungen und Leistungsänderungen
5.1 Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen im Programmablauf), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treue und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung keine wesentliche oder erhebliche Änderung der Reiseleistung darstellt. Alle Angaben zu Flugzeiten und Fluggesellschaften (auch auf der Reisebestätigung) entsprechen dem vorläufigen Informationsstand. Durch eine Vielzahl von Einflüssen kann es jederzeit zu kurzfristigen Flugplanänderungen kommen. Auch eine Änderung der Fluggesellschaften und des Fluggeräts bleibt ausdrücklich vorbehalten. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann es bis zum Abflugtag zu Änderungen der Streckenführungen kommen (z.B. Via- Flüge oder sonstige Zwischenstopps). Eventuelle Änderungen werden Ihnen rechtzeitig vor dem Abflug mitgeteilt, sobald uns die Informationen der Fluggesellschaft vorliegen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Für die Änderung muss ein triftiger Grund vorliegen und die Änderung muss unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sein.

5.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.3 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren für die betreffende Reise möglich. Eine Reisepreiserhöhung darf nur stattfinden, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Eine Reisepreiserhöhung ist dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden. Der Reiseveranstalter kann nur solche Preiserhöhungen weitergeben, die nach Abschluss des Reisevertrages entstanden sind. Der Preis wird nach Maßgabe der folgenden Rechnung erhöht: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen der Erhöhung der Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten in Fällen der Erhöhung von Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittel geteilt. Den sich ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises ist der Reisende berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5.4 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung im Katalog nichts anderes aufgeführt ist.

5.5 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung.

6. Rücktritt durch den Reisenden

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Der Reisende muss seinen Rücktritt schriftlich dem Reiseveranstalter vorlegen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so hat er umgehend eine pauschale Entschädigung entsprechend der unten aufgeführten Staffelung an den Reiseveranstalter zu zahlen. Die Zahlung ist sofort fällig. Der Reisende hat die Möglichkeit, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Gleichzeitig bleibt dem Reiseveranstalter vorbehalten, eine höhere, konkrete Entschädigung geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:

Eigene Anreise:

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn sind es 10 % des Reisepreises
  • bis 45 Tage vor Reisebeginn sind es 20% des Reisepreises
  • 44 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
  • 14 bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises

Busreisen:

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises,
  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises,
  • 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
  • 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises,
  • am Abreisetag oder später 100 % des Reisepreises.

Flugreisen:

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
  • 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises,
  • 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises,
  • am Abreisetag oder später 100 % des Reisepreises.

6.2 Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Reiseveranstalter, soweit möglich und durchführbar, bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchung vor. Für eine Umbuchung werden 25,00 EUR in Rechnung gestellt. Änderungen, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolge, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu unten angegebenen Bedingungen bei gleichzeitiger Buchung einer anderen Reise durchgeführt werden.

6.3 Soweit der Reisende von seinem Recht Gebrauch macht, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, so ist der Reisende für die durch die Vertragsübernahme entstehenden Mehrkostenverpflichtet, 25,00 EUR zu zahlen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen. Der Reisende kann geltend machen und nachweisen, dass dem Reiseveranstalter keine Mehrkosten oder geringere Mehrkosten entstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1 Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen,

a.) wenn der Reisende mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder

b.) wenn der Reisende die Pflichten aus dem Reisevertrag verletzt und sich vertragswidrig verhält.

7.2 bis 14 Tage vor Reiseantritt, wenn die in der Reisebestätigung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl genannt, beträgt die Mindestteilnehmerzahl pro Reise 15 Personen. Eine entsprechende Information wird dem Reisenden 14 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt. Den bereits gezahlten Reisepreis erhält der Reisende unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Reisenden sind ausgeschlossen.

7.3 Der Reiseveranstalter erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert und achtet. Sollte der Reisende gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig Verhalten, gibt der Reiseveranstalter dem Reisenden die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Das Gleiche gilt auch, wenn der Reisende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann diese für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Gewährleistung

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Gesamtheit der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu erbringen. Erbringt er die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, sein Abhilfeverlangen an die in den Reiseunterlagen angegebene Stelle zu richten, sonst an die örtliche Reiseleitung, ersatzweise an den jeweiligen Leistungsträger. Der Reiseveranstalter muss für eine mangelfreie Ersatzleistung mit gleichem Nutzen für den Reisenden sorgen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erfordert oder der Fehler nicht aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise durch den Reiseveranstalter kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) gemäß § 651 d BGB verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Schriftform wird aus Beweisgründen empfohlen. Es gelten die Regelungen des § 651 e BGB. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, hat der Reisende gemäß § 651 f BGB Anspruch auf Schadensersatz.

10. Vermittlung von fremden Leistungen

vermittelt der Reiseveranstalter ausdrücklich im fremden Namen Reise, Programme oder einzelne Leistungen, so schuldet der Reiseveranstalter nur die ordnungsgemäße Vermittlung als Reisevermittler, nicht als Veranstalter und nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den AGB des jeweiligen Vertragspartners und. Die jeweiligen AGB werden dem Reisenden per E-Mail oder per Post zugeschickt. Eine vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen. Der Reiseveranstalter haftet insofern nur für die Vermittlung nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. (vgl. §§675, 631 BGB).

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b.) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder für den Reisenden entstehende Schäden, die im Zusammenhang mit Leistungen entstehen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

13. Mitwirkungspflicht

13.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13.2 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.

13.3 Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

13.4 Rückreisezeiten
Der Reisende ist verpflichtet, bei einer Flugreise sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug die angegebene Rückflugzeit unter angegebener Telefonnummer nochmals bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der Reiseveranstalter nicht aufkommen.

14. Ausschluss von Ansprüche und Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

14.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist über die Internetseite
http://ec.europa.eu abrufbar.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1 Der Reiseveranstalter wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

16.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente. Bitte beachten Sie hier eventuelle mehrwöchige Bearbeitungszeiten! Ebenfalls selber verantwortlich ist der Reisende für eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.

16.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16.4 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinaus gehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

17. Reisegepäck

17.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet bei Busreisen pro Person maximal einen Koffer à 20 kg und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reiseveranstalters. Bei Flugreisen sind die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft zu beachten.

17.2 Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden, vor allem beim Umsteigen, selber zu beaufsichtigen.

17.3 Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher den Abschluss einer Reisegepäck- Versicherung. Der Reisende haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

18. Versicherungen

Der Reisende hat die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen über den Reiseveranstalter abzuschließen wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung und das Reiseschutzpaket. Vertragspartner ist die HanseMerkur Reiseversicherung AG.

19. Körperliche Anforderungen

Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

20. Reisegutschein

20.1 Ein bezahlter Reisegutschein ist auf alle Reisen der Seite www.entertain-tours.de und des dazugehörigen Reiseveranstalters Entertain Tours anwendbar. Der Gutschein wird Ihnen in schriftlicher Form nach Zahlungseingang postalisch oder per Mail zugestellt. Er ist mit schriftlicher Zustimmung des Gutscheininhabers auch auf andere Personen übertragbar. In diesem Fall verpflichten Sie sich, den Gutscheincode nicht mehr zu verwenden oder ihn an Dritte zu offenbaren.

20.2 Einlösen des Gutscheins. Der Gutschein kann für den Kauf einer Reise bei Entertain Tours eingesetzt werden. Der Gutscheinwert wird dabei auf den Rechnungsbetrag angerechnet. Bei Reisen über Drittanbieter kann der Gutschein nicht verwendet werden.

20.3 Restguthaben. Übersteigt der Gutscheinwert den Rechnungsbetrag, so bleiben eventuelle Restguthaben erhalten und können durch erneute Angabe des Gutschein-Codes verwendet werden. Eine Barauszahlung des (Rest-)Wertes des Gutscheins ist ausgeschlossen.

20.4 Gültigkeitsdauer. Gutscheine müssen spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Übermittlung des Gutscheincodes eingelöst werden; danach verlieren sie ihre Gültigkeit.

20.5 Haftung. Sie verpflichten sich den Gutscheincode geheim zu halten und ihn nur der Person mitzuteilen, der Sie den Gutschein schenken möchten. Entertain Tours übernimmt keine Haftung für den Verlust, Diebstahl oder Missbrauch oder die verzögerte Übermittlung (z.B. wegen technischer Schwierigkeiten) des Gutscheincodes.

21. Bilder

Bilder, die während der Reise durch Reiseleiter oder Fotografen gemacht werden, dürfen dem Reiseveranstalter für das Abbilden auf seiner Internetseite, in Katalogen, auf Flyern oder ähnlichem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Sollen Bilder dem Reiseveranstalter nicht entgeltfrei zur Verfügung stehen, ist dies bei der Anmeldung dem Reiseveranstalter schriftlich mit zu teilen.

22. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reisenden werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Die Datenschutzbestimmungen können jederzeit auf der Homepage www.entertain-tours.de nachgelesen werden.

23. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

24. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Entertain Tours UG (haftungsbeschränkt) nimmt nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Trotzdem sind wir verpflichtet, Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle zu nennen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.,
Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 785179579 40, Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail:

Wir weisen auf die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu hin.

25. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge.

Entertain Tours GmbH

Stenderweg 2
33739 Bielefeld

Telefon: +49 (0) 5206 607 99 33

Email:

Geschäftsführer: Jan Rimmert, Kai Hillmann
Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB 41853, USt-IDNr.: DE 300920883

(Stand: 01.03.2023)

zum Ausdruck als PDF allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisen von Entertain Tours
Alle Angebote von Entertain Tours sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, individuell zusammengestellte, themenspezifische Drehort- und Filmreisen. Die ausgearbeiteten Touren stehen nicht in Verbindung mit der Produktionsfirma einzelner Filme oder deren Filmstudios.